Nacherfüllung

Der Nacherfüllungsanspruch ist der bedeutendste Gewährleistungsanspruch aus einem Kauf- oder Werkvertrag. Ist ein gekaufter Gegenstand, das kann durchaus auch ein Grundstück oder eine Immobilie sein, oder eine beauftragte Leistung, beispielsweise eine handwerkliche Arbeit bei der Bauausführung, mangelhaft, so steht dem Käufer oder Auftraggeber (Bauherrn) grundsätzlich das Wahlrecht zu: Er kann wählen, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wünscht. Der Käufer/Auftraggeber muss den Vertragspartner zur Nacherfüllung auffordern und kann ihm dazu eine Frist setzen. Der Verkäufer oder der Auftragnehmer kann die vom Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder sogar unmöglich ist.
In einem bemerkenswerten Urteil hat der BGH die Unverhältnismäßigkeit der Kosten bei einem Grundstück, das mit Mängeln behaftet war, folgendermaßen festgesetzt: Die Kosten der Mängelbeseitigung sind unverhältnismäßig hoch, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 Prozent des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

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