Kleinreparaturklausel

Grundsätzlich ist ein Vermieter laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die von ihm vermieteten Räume in einem „vertragsgemäßen und geeigneten Zustand“ zu erhalten. Er kann allerdings den Mieter durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag dazu verpflichten, in einem bestimmten Umfang die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung zu übernehmen. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  1. Kleinreparaturen im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich Reparaturen an Dingen, die dem „häufigen und direkten Zugriff“ des Mieters ausgesetzt sind. Beispielsweise Wasserhähne, Fenstergriffe, Schlösser – nicht aber Wasser- oder Stromleitungen (vgl. Bagatellschaden).
  2. Die Kleinreparaturklausel muss zwingend eine Kostenobergrenze je Reparatur und (!) eine jährliche Maximalbelastung des Mieters ausweisen. Die aktuelle Rechtsprechung sieht 75 bis 100 Euro für den Einzelfall als angemessen an, das Jahreslimit darf 200 bis 250 Euro, alternativ sechs bis acht Prozent der Jahreskaltmiete, nicht überschreiten.
  3. Es gilt das Prinzip „ganz oder gar nicht“: Sobald die Reparaturkosten die festgelegten Obergrenzen überschreiten, muss der Vermieter diese komplett übernehmen und darf den Mieter nicht anteilig zur Zahlung heranziehen.
  4. Ist eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist die Kleinreparaturklausel in Gänze unwirksam.

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