Wohnrecht

Das Wohnrecht bezeichnet eine vertraglich festgelegte Erlaubnis, eine Immobilie oder Teile davon zu bewohnen, ohne selbst Eigentümer zu sein. In der Praxis findet das Wohnrecht häufig Anwendung, wenn Eltern ihre Immobilie zu Lebzeiten ihren Kindern im Rahmen einer Schenkung überschreiben und sich dabei gleichzeitig ein lebenslanges Wohnrecht garantieren lassen. Es empfiehlt sich, das Wohnrecht in einem notariell beglaubigten Vertrag zu fixieren und ins Grundbuch eintragen zu lassen. Gleiches gilt, wenn Immobilienbesitzer ihren aktuellen Lebenspartner im Todesfall absichern möchten und ihm deshalb ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen. So bleibt der Partner gegen etwaige erbrechtliche Ansprüche Dritter geschützt.
Das Wohnrecht kann weder vererbt, noch verkauft oder auf Dritte übertragen werden. Nur auf Wunsch des Berechtigten kann es aus dem Grundbuch gelöscht werden. Ansonsten erlischt es erst mit dem Tod des Wohnberechtigten.
Das Wohnrecht unterscheidet sich vom Nießbrauch durch den Umstand, dass es keinen weiteren wirtschaftlichen Nutzen impliziert. Das heißt: Anders als beim Nießbrauchrecht darf der Wohnberechtigte die Immobilie nicht vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Beide Rechte bleiben hingegen bei einem Verkauf der Immobilie unberührt.

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