Wohnflächenverordnung

Die Wohnflächenverordnung definiert, was eine Wohnfläche ist und regelt, wie diese korrekt berechnet wird. Sie gilt seit dem 18. Januar 2014. Ihre Anwendung ist für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben. Sie hat sich jedoch zur Methode erster Wahl für jede Form der Wohnflächenberechnung entwickelt. Dies vor allem auch deshalb, weil die Gerichte sie bei Streitigkeiten als Basis verwenden – auch wenn es sich um eine freifinanzierte Wohnung handelt.
Der wohl wichtigste Pfeiler der Wohnflächenverordnung ist die grundlegende Annahme, dass die Grundfläche einer Wohnung nicht identisch mit der Wohnfläche ist. Zur Wohnfläche gehören beispielsweise nicht:

  • Flächen unter Schrägen und Treppen, die bis zu einem Meter hoch sind. Sie zählen überhaupt nicht. Bei einer Höhe bis 1,99 Meter dürfen sie zur Hälfte  angerechnet werden.
  • Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume und Garagen sind keine Wohnfläche.
  • Balkone, Terrassen und Loggien dürfen zu einem Viertel ihrer Fläche mitgezählt werden.
  • Ungeheizte Wintergärten und Schwimmbäder zählen zur Hälfte, werden sie hingegen geheizt, gelten sie als vollwertiger Bestandteil der Wohnfläche.

Für den frei finanzierten Wohnungsbau dürfen Eigentümer und Vermieter auch die DIN-Norm 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ zur Berechnung der Wohnfläche anwenden. Da diese Vorschrift auch Kellerräume, Dachböden, Balkone und Loggien zu einhundert Prozent mit in die Zählung aufnimmt – ebenso wie Flächen mit einer Raumhöhe von einem bis zu zwei Metern – liegt das Ergebnis regelmäßig deutlich über den Resultaten, die sich auf Grundlage der Wohnflächenverordnung ergeben. Daraus werden nicht selten höhere Miet- und Kaufpreise abgeleitet – die ebenso regelmäßig angefochten werden. Aus Gründen der Vereinheitlichung legt die jüngere Rechtsprechung, wie erwähnt, die Kriterien der Wohnflächenverordnung zugrunde.

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