Wegerecht

Als Wegerecht wird das Recht bezeichnet, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu nutzen. Es wird immer dann nötig, wenn ein Grundstück in zwei kleinere Einheiten aufgeteilt wird und eine dieser Einheiten keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße mehr hat. Dasjenige Grundstück, das den Zugang bietet, wird „dienendes Grundstück“ genannt. Das Grundstück, das vom Wegerecht profitiert, wird dagegen als „herrschendes Grundstück“ bezeichnet.
Grundsätzlich muss zudem zwischen einem reinen Gehrecht und einem Fahrtrecht, das die Benutzung eines Kfz einschließt, unterschieden werden. In jeden Fall mindert ein Wegerecht den Wert des dienenden Grundstücks.
Das Wegerecht kann in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen den beiden Nachbarn begründet werden. Es gilt dann nur für die Vertragspartner und erlischt bei einem Verkauf der Immobilie. Alternativ wird das Wegerecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen – und behält so auch beim Immobilienverkauf seine Gültigkeit. Unter den Grunddienstbarkeiten werden im BGB bestimmte Rechte an fremden Grundstücken zusammengefasst, das Wegerecht gehört zu den gängigsten.
Da durch die Instandhaltung des Weges Kosten entstehen, ist es gängige Praxis, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks sich an diesen beteiligt. Ob dies in Form einer einmaligen Entschädigung oder in regelmäßigen Zahlungen geschieht, bleibt Verhandlungssache zwischen den Nachbarn. Die angemessene Höhe der Summe oder der Raten kann im Zweifelsfall einen Immobilien-Sachverständiger festlegen.

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