Vollgeschoss

Wie bei vielen anderen Definitionen aus dem Baubereich auch, gibt es in Deutschland keine einheitliche Regelung zum Vollgeschoss. Ab wann und unter welchen Bedingungen, es sich um ein Vollgeschoss einer Immobilie handelt, bestimmen in den einzelnen Bundesländern die jeweiligen Bauverordnungen. Der kleinste gemeinsame Nenner liest sich wie folgt: Für ein vollwertiges Geschoss muss die Deckenhöhe zwischen 2,30 und 2,60 Metern liegen und diesen Wert auf mindestens zwei Dritteln der Grundfläche erreichen. Auch die erforderliche Höhe des Geschosses oberhalb des Bodenniveaus regelt jedes Bundesland anders – diese Vorgaben sind unter anderem für die Nutzungsoptionen von Kellerräumen sehr wichtig. Generell gilt ein Keller als Vollgeschoss, wenn die Höhe ab Geländekante bis zur Kellerdecke im Mittel mehr als 1,60 Meter beträgt – und gleichzeitig eine Geschosshöhe von mindestens 2,30 Metern erreicht wird. Ein Dachgeschoss darf sich Vollgeschoss nennen, wenn ein lichtes Deckenmaß von 2,30 Metern auf mehr als zwei Dritteln der darunterliegenden Geschossgrundfläche erreicht wird. Alle Angaben vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Landesbauordnungen.

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