Veränderungssperre

Das Baugesetzbuch gibt Städten und Gemeinden in § 14 eine Art Sicherungsinstrument an die Hand, mit dem sie kurzzeitig verhindern können, dass für bestimmte Gebiete weitere Baugenehmigungen erteilt werden: Eine Veränderungssperre verbietet jede bauliche Veränderung auf der Fläche, für die sie erlassen wurde.
In aller Regel nutzen Gemeinden die Veränderungssperre, um eigene Vorhaben und Projekte der städtebaulichen Entwicklung auf diesen Grundstücken umzusetzen. Für einen potentiellen Bauherrn ist es enorm wichtig zu wissen, ob auf einem konkreten Baugebiet aktuell eine Veränderungssperre liegt. Wenn dem so ist, hat er keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung. Die Veränderungssperre bezieht sich jedoch nicht nur auf den Neubau von Gebäuden, sie umfasst auch Veränderungen an den bereits vorhanden Immobilien, respektive verbietet sie beispielsweise einen Abriss.
Eine solche Sperre wird gewöhnlich für zwei Jahre erlassen. Sie kann jedoch um ein Jahr verlängert werden und – unter besonderen Bedingungen – anschließend für ein weiteres Jahr verhängt werden. Die maximale Gültigkeit bleibt daher auf vier Jahre beschränkt. Allerdings: Die Gemeinde kann zeitgleich eine neue Veränderungssperre beschließen, die dann die abgelaufene reaktiviert.
Eine Veränderungssperre darf nur aus „städtebaulich relevanten“ Gründen verhängt werden, sie muss mit Satzungsbeschluss beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht werden.

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