Teileigentum
Als Teileigentum wird im Wohneigentumsrecht das Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes bezeichnet – stets in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört. Einfach formuliert: Der Unterschied zwischen Wohnungs- und Teileigentum besteht lediglich in der jeweiligen Zweckbestimmung: Wohneigentum meint Wohnung, Teileigentum steht beispielsweise für Büro, Geschäft, Garage oder Werkstatt. Teileigentum ist insofern ein Art Parallelbegriff zum Wohneigentum.
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