Sondereigentum

Wohnungseigentümer besitzen mit ihrer Wohnung ein Sondereigentum, für das nur sie allein zuständig sind. Das Sondereigentum grenzt sich insofern vom Gemeinschaftseigentum ab. Die Unterscheidung ist vor allem deshalb relevant, weil sie maßgeblich darüber entscheidet, welche Anteile der Eigentümer an den Kosten für die Instandhaltung und für Reparaturen des Gemeinschaftseigentums zu tragen hat.
Das Sondereigentum muss nicht zwingend eine zusammenhängende Einheit bilden. Neben den eigentlichen Wohnräumen können auch Kellerräume, Grundstücksabschnitte, Mansarden oder Garagen zum Sondereigentum zählen. Ohne eine genaue Definition des Sondereigentums wäre der Besitz und die Vermietung von Eigentumswohnungen prinzipiell nicht möglich. Durch die Teilungserklärung wird genau festgelegt, welche Teile eines Gebäudes zu einer Wohneinheit gehören und welche nicht. Die rechtlichen Grundlagen sind in § 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) fixiert.

In der Regel umfasst das Sondereigentum einer Eigentumswohnung:
– alle Räume der Wohnung,
– Wand- und Deckenverkleidungen,
– Innentüren,
– nicht tragende Innenwände,
– den Innenraum von Balkonen,
– die sanitären Installationen.

Nicht zum Sondereigentum zählen hingegen:
– die Fenster,
– Abwasser- und Heizungsrohre,
– die Außenwände, die Decke und die Brüstung von Balkonen,
– die Wohnungseingangstüren.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Deiß
E info@zg-gruppe.de
T 0711 253 502 00

Immobilie bewerten

Erhalten Sie noch heute von uns eine kostenfreie Wertermittlung Ihrer Immobilie:

KONTAKTIEREN SIE UNS JEDERZEIT

Sei möchten mehr Informationen über unsere Dienstleistungen erhalten, einen Termin vereinbaren oder ein Angebot anfordern? Schreiben Sie uns eine kurze Nachricht oder rufen Sie einfach direkt an.

Standort München:

Südliche Münchnerstraße 55
D-82031 Grünwald

Telefon: 089 998 298 620
E-Mail: info@zg-gruppe.de

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag bis Freitag
08:00 Uhr – 17:30 Uhr