Sachmängelhaftung
Bei jedem Immobilienverkauf ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, dem Käufer die Immobilie ohne Sachmängel zu übergeben. Mit einem Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag kann er eine spätere Haftung für Mängel ausschließen – und das ist auch üblich. Dieser Gewährleistungsausschluss bezieht sich jedoch nur auf offene Mängel – die also vom Käufer erkannt hätten werden können – und er greift nicht, wenn der Verkäufer verdeckte Mängel arglistig verschwiegen hat. Besonders im letzten Fall kann der Käufer den Verkäufer in die Sachmängelhaftung nehmen – und Nachbesserung, Schadenersatz oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. In besonders gravierenden Fällen steht ihm gar das Recht auf Rücktritt vom Kauf zu.
Verschweigt der Verkäufer die folgenden, verdeckten Mängel arglistig, also wissentlich, so unterliegt er nach aktueller Rechtsprechung eindeutig der Sachmängelhaftung:
- Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Hausschwamm bei Bestandsimmobilien
- ein undichtes Dach
- mangelhafte äußere Kellerabdichtung
- Mängel an der Elektroinstallation
- Funktionsuntüchtigkeit der Heizungsanlage
- bekannte Altlasten auf dem Grundstück
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Patrick Zubac ist ein Experte für den Immobilienmarkt in Stuttgart und Umgebung mit mehr als 20 Jahren Erfahrung.
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