Reallast

Bei einem durch eine Reallast belasteten Grundstück ist der Eigentümer verpflichtet, dem durch das Recht Begünstigten wiederkehrende Leistungen zu erbringen. Welche das sind, wird notariell konkret festgelegt. Möglich sind sowohl Sach- und Dienstleistungen als auch finanzielle Verpflichtungen. Der Eigentümer des Grundstücks haftet für die Erbringung der Leistungen persönlich. Die notariell beglaubigte Reallast wird im Grundbuch eingetragen.
Eine Reallast wird häufig bei landwirtschaftlichen Betrieben für die altersbedingt aus dem Betrieb ausscheidenden Eltern oder Großeltern vereinbart, die fortan mit Erzeugnissen des Hofes versorgt werden und/oder eine monatliche Rente erhalten.
Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen kann der Begünstigte seine Rechte notfalls per Zwangsvollstreckung – und wenn dies nicht ausreicht – per Zwangsversteigerung einfordern. Eine Reallast kann nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Begünstigten aufgehoben werden.

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Tobias Deiß
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