Öffentlich geförderte Wohnungen

Wohnungen, die mit dem Einsatz öffentlicher Mittel (Darlehen, Zuschüsse, Vergünstigungen) errichtet wurden, werden als öffentlich geförderte Wohnungen bezeichnet – oder auch umgangssprachlich Sozialwohnungen genannt. Diese Klassifizierung gilt so lange, bis die in Anspruch genommenen öffentlichen Mittel regulär und vollständig zurückgezahlt worden sind. Während dieser Frist besteht ein sogenanntes Bindungsrecht. Das meint: Der Vermieter ist an die folgenden Auflagen gebunden:

  • Der Vermieter darf ausschließlich an Personen vermieten, die eine Wohnberechtigung nachweisen können.
  • Er muss die zulässige Miete in einer qua Gesetz vorgegebenen Weise in Form einer sogenannten Kostenmiete berechnen und darf nur diesen Mietzins verlangen.
  • Mieterhöhungen sind nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber durch geänderte Sätze eine Neuberechnung der Miete erlaubt.

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Tobias Deiß
E info@zg-gruppe.de
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