Kappungsgrenze

Im Mietrecht steht die Kappungsgrenze für das obere Limit, bis zu welchem die bisherige Miete (bei nicht preisgebundenen Wohnungen) vom Vermieter an die ortsüblichen Vergleichsmieten angepasst werden darf. Sie liegt derzeit allgemein bei 20 Prozent. Das bedeutet: Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren darf die Miete maximal um 20 Prozent erhöht werden – auch wenn damit die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietpreisspiegel noch nicht erreicht ist.
In Städten und Gemeinden, in denen eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, können die Landesregierungen die Kappungsgrenze auf 15 Prozent senken. Die meisten Bundesländer haben von diesem Recht für ausgewählte Städte und Regionen Gebrauch gemacht.

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