Grunddienstbarkeit

In § 1018 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Grunddienstbarkeit. Demnach muss der Eigentümer eines Grundstücks einer anderen Person, zumeist dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks, in bestimmten Fällen konkrete Rechte einräumen. Das Grundstück, an dem das Recht besteht, wird als „dienendes Grundstück“, das Grundstück, das das Recht erhält als „herrschendes Grundstück“ bezeichnet. Die Grunddienstbarkeit wird ins Grundbuch des dienenden Grundstücks in Abteilung II eingetragen. Das Recht bleibt auch bei einem etwaigen Verkauf des Grundstücks bestehen. Grundsätzlich mindert eine Grunddienstbarkeit den Wert des Grundstücks.
Häufige Arten der Grunddienstbarkeit sind die folgenden Varianten:

  • Das Wegerecht ist vor allem bei sogenannten Hinterliegergrundstücken üblich. Ein Eigentümer erhält das Recht, über ein anderes Grundstück zu gehen oder zu fahren, um seinen eigenen Besitz erreichen zu können.
  • Beim Leitungsbaurecht darf das dienende Grundstück zur Verlegung von Leitungen für Strom und/oder Abwasser genutzt werden.
  • Die Bebauungsbeschränkung legt eine bestimmte Geschosshöhe fest, um dem Nachbarn die Sicht nicht einzuschränken.
  • Das Überbaurecht verbietet es dem Eigentümer, Teile seines Hauses über das Nachbargrundstück ragen zu lassen.

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