Grundbuch

Das Grundbuch verzeichnet alle bebauten und unbebauten Grundstücke des jeweiligen Bezirks, deren Eigentumsverhältnisse und alle Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz verbunden sind. Alle Grundstücke in Deutschland unterliegen dem Grundbuchzwang, sie müssen also über einen Eintrag verfügen. Das Grundbuch ist systematisch aufgebaut und unterteilt:

  1. Die Aufschrift am Anfang des Grundbuch beinhaltet den Namen des zuständigen Amtsgerichts, den Grundbuchbezirk, den Grundbuch-Band und die jeweilige Aktennummer.
  2. Das Bestandsverzeichnis gibt Aufschluss über die Lage, die Gemarkung, das Flurstück und die Nummer des Grundstücks. Auch Größe und genaue Anschrift der Fläche werden hier vermerkt (vgl. Liegenschaftskataster).
  3. Die Abteilungen: In Abteilung I werden Informationen über den Eigentümer oder Erbbauberechtigen (vgl. Erbbaurecht) festgehalten. Sind mehrere Personen eingetragen, wird auch das jeweilige Anteilsverhältnis angegeben.

Abteilung II enthält alle Lasten und Beschränkungen des Grundstücks. Dazu zählen beispielsweise Insolvenzvermerke oder Nacherbfolgen.
Grundpfandrechte, wie die Grundschuld oder die Hypothek, werden zusammengefasst in Abteilung III gelistet. Sie ist deshalb besonders für Gläubiger oder für Kreditinstitute zur Sicherung von Ansprüchen interessant.

Die sensiblen Daten des Grundbuchs dürfen nur von dem im Grundbuch vermerkten Personen eingesehen werden – und von Personen mit besonderem Interesse. Dazu zählen potentielle Käufer, Kreditinstitute, Gerichte und Behörden.

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Tobias Deiß
E info@zg-gruppe.de
T 0711 253 502 00

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