Erbengemeinschaft

Erben mehrere Person aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aus testamentarisch verfügten Gründen gemeinsam eine Immobilie, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich und ohne Ausnahme immer nur gemeinsam handeln und verfügen. Die „Zwangsgemeinschaft“ ist eine der konfliktreichsten Verfügungen des deutschen Erbrechts, die allerdings gleichzeitig nicht rechtsfähig ist. Kommt es zu keiner Einigung unter den Erben, so kann jeder Erbe beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen, der die Zwangsversteigerung der Immobilie und damit die Auflösung der Erbengemeinschaft zur Folge hat.

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