Bagatellschaden
Unter einem Bagatellschaden versteht das Mietrecht Schäden in einer gemieteten Wohnung, die sich mit verhältnismäßig geringem, finanziellen Aufwand beheben lassen. Die Behebung/ Beseitigung von Schäden an der Mietsache gehört grundsätzlich zu den Instandsetzungs- beziehungsweise Instandhaltungspflichten des Vermieters. Allerdings kann er die Kosten für diese Kleinreparaturen dem Mieter in Rechnung stellen – sofern es sich um Schäden an Dingen handelt, die „dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters“ ausgesetzt sind: Dazu gehören folglich: Wasserhähne, Schlösser, Fenstergriffe und ähnliches. Im Mietvertrag müssen zudem Höchstgrenzen festgelegt sein.
(vgl. Kleinreparaturenklausel)
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